Hamburg (pm) – Ab dem kommenden Montag (18. April 2016) wird in Deutschland ein überarbeitetes Vergaberecht gelten. Für Vergaben, die den Rettungsdienst betreffen, ist seitens der Europäischen Union eine eng definierte Ausnahmeregelung erlassen worden.
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Falck kritisiert den deutschen „Sonderweg“ bei der Umsetzung des überarbeiteten Vergaberechts. Symbolfoto: Falck
Die Firma Falck Rettungsdienst mit Sitz in Hamburg weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Deutschland diese Ausnahme zwar in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) übernommen hat, sie nach Ansicht des Unternehmens jedoch deutlich erweitert wurde. Falck spricht in diesem Zusammenhang von einem deutschen „Sonderweg“, der bei Auftraggebern und Leistungserbringern zu Rechtsunsicherheit führen könne.
Falck erklärt in einer Unternehmensmitteilung, dass die seit April 2014 geltenden EU-Richtlinien 2014/24/EU (Vergaberichtlinie) und 2014/23/EU (Konzessionsrichtlinie) eine gleichlautende Vorschrift enthielten: die so genannte „Bereichsausnahme“. Diese ermögliche es unter bestimmten Voraussetzungen, Aufträge des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr von diesen Vergaberichtlinien auszunehmen. Absicht der EU war es laut Falck, damit gemeinnützige Organisationen von wettbewerblichen Verfahren auszunehmen.
Was heißt „gemeinnützig“?
Gemeinnützig wird in diesem Zusammenhang als rein ehrenamtlich tätige Organisation definiert. Nach Ansicht von Falck ist das der Grund, weshalb die Ausnahme für die im deutschen Rettungsdienst mitwirkenden Hilfsorganisationen nicht angewendet werden kann: Sie würden den Rettungsdienst nahezu vollständig mit hauptamtlichen Kräften sicherstellen.
Gleichwohl habe Deutschland die Ausnahmeregelung übernommen und deutlich erweitert. Im GWB würden solche Organisationen als gemeinnützig gesehen, die im Katastrophenschutz mitwirkten. Namentlich würden der ASB, die DLRG, das DRK sowie die Johanniter und Malteser aufgeführt. Die „Benennung konkreter Leistungserbringer ist aus juristischer Sicht schon deshalb einzigartig, da ein Vergabegesetz Neutralität und Gleichbehandlung sicherstellen soll“, kritisiert Falck. „Die Aufzählung von Dienstleistern verstößt eindeutig hiergegen.“
Die zusätzliche Bedingung, als Katastrophenschutzorganisation anerkannt sein zu müssen, sei innerhalb der Europäischen Union einmalig. Die Konsequenz sei eine Diskriminierung der anderen Organisationen und Verbände.
Falck erinnert daran, dass die Anwendung der „Bereichsausnahme“ den Auftraggebern freistehe. Ein transparentes, nicht diskriminierendes Vergabeverfahren sei nach wie vor erforderlich. Im Falle einer Direktvergabe würden dem Auftraggeber unter anderem Schadensersatzforderungen drohen.
(15.04.2016; Symbolfoto: Falck Rettungsdienst)